Dem EuGH wird in dieser Rs ua die Frage (FN 1) gestellt, ob Unternehmen zusammen mit den sie gründenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (öffentliche Fernsehdienste) als einzige Steuerpflichtige angesehen werden können und somit von einer Organschaft ausgegangen werden kann - dies vor dem Hintergrund, dass Leistungen innerhalb der Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
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