Der EuGH hat mit Urteil v 14. 3. 2019 (FN 1) entschieden, dass der Fahrschulunterricht einer Fahrschule, welcher zum Erwerb einer Fahrerlaubnis führt, nicht unter die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen und Privatlehrer iSd 132 Abs 1 lit i und j RL 2006/112/EG fällt und somit umsatzsteuerpflichtig ist.
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