Der EuGH hat in dieser Rs v 13. 3. 2019 (FN 1) entschieden, dass von einem Unternehmer angebotene mehrtägige Buchhaltungsseminare als eine Dienstleistung betreffend Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen anzusehen sind und diese folglich der Umsatzsteuer jenes Landes unterliegen, wo die Seminare tatsächlich stattfinden.
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