Der EuGH hat in dieser Rechtssache v 22. 11. 2018 (FN 1) entschieden, dass eine im Vorhinein festgelegte Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Vertragsauflösung, eine Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt und somit der Umsatzsteuer unterliegt.
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