Der EuGH hat in dieser Rechtssache v 6. 12. 2018 (FN 1) entschieden, dass eine nationale Regelung dem Unionsrecht nicht entgegensteht, bei welcher die Verminderung der Bemessungsgrundlage bei einem Forderungsausfall nur dann vorgenommen werden darf, wenn der Steuerpflichtige dem steuerpflichtigen Erwerber im Voraus über die beabsichtigte Berichtigung informiert.
Schlagwörter:

