Mit Urteil v 6. 12. 2018, (FN 1) hat der EuGH entschieden, dass in Deutschland das Abzugsverbot von Sonderbetriebsausgaben für beschränkt Steuerpflichtige betreffend (sämtliche) Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) darstellt, weil ein derartiges Abzugsverbot für unbeschränkt Steuerpflichtige nicht zur Anwendung kommt.

