In dieser rumänischen Rechtssache v 8. 11. 2018 (FN 1) hat der EuGH entschieden, dass Art 146 Abs 1 lit e iVm Art 153 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen sind, dass diese einer nationalen Regelung entgegenstehen, welche für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen bzw Vermittlungsleistungen (im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen) vorsieht, dass der Steuerpflichtige eine Ausfuhrzollanmeldung vorlegen muss.

