Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29. 7. 2019 (FN 1) entschieden, dass mit der Differenzbesteuerung nicht die Wettbewerbsfähigkeit großer Unternehmen gestärkt werden soll. Folglich ist Art 288 Abs 1 Nr 1 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Ermittlung der Gesamtumsätze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer abzustellen ist.

