Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hat ein Gericht in Portugal dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art 12 iVm Art 56 ff AEUV einer ertragsteuerlichen Regelung entgegensteht, wonach Gewinne aus der Veräußerung von portugiesischen Immobilien von beschränkt Steuerpflichtigen wahlweise keiner höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als vergleichbare Veräußerungsgewinne von unbeschränkt Steuerpflichtigen.

