Ob der Beteiligungsgemeinschaft als solcher die Gruppenträgereigenschaft zukommt oder den dahinterstehenden Beteiligten, ist seit Jahren umstritten. (FN ) Nach Auffassung des BFG in seiner Entscheidung vom 7. 9. 2023, RV/5100003/2020, handelt es sich bei der Beteiligungsgemeinschaft lediglich um ein Vehikel zur Herstellung der finanziellen Verbindung. Höchstgerichtliche Rsp fehlt in diesem Bereich jedoch noch. Die Revision wurde daher zugelassen, aber nicht erhoben. (FN )

