In der betrieblichen (aber auch privaten) Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Kfz alternierend mit Wechselkennzeichen betrieben werden. Der Vorteil liegt hier einerseits in der Ersparnis der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch in der Haftpflichtversicherung. Die Kaskoversicherung fällt im Regelfall mehrfach an. Ob man sich mit einem Wechselkennzeichen auch den Sachbezug "teilen" kann, hat sich das BFG in RV/7102287/2024 vom 5. 2. 2025 angesehen. (FN )

