Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 werden infolge UGB-Schwellenanpassung wesentliche Änderungen in der Bundesabgabenordnung vorgenommen, die die Zuständigkeit der Finanzämter modifizieren. Auslöser war die Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 (FN ) zur Anpassung der Größen- und Schwellenkriterien der EU Richtlinie 2013/34/EU , die eine Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca 25 % vorsieht. Diese Schwellenwertanpassung wurde in Österreich durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung (FN ) umgesetzt und in § 221 UGB verankert. Dies wirkt sich auch unmittelbar auf die abgabenbehördliche Zuständigkeit aus. Die Bestimmungen des AbgÄG 2025 sehen daher vor, dass die bisherige Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe (§ 61 BAO) in (vielen) Fällen in das Finanzamt Österreich (§ 60 BAO) wechselt. Aufgrund der neuen Größenkriterien fällt eine erhebliche Anzahl bisher als "Großbetriebe" eingestufter Unternehmen künftig nicht mehr unter diese Größenklasse "G".

