IRd Wagniskapitalfondsgesetzes (WKFG) (FN ) wurde in § 27a EStG ein neuer Abs 2a aufgenommen, mit dem die bisherige Verwaltungspraxis zum öffentlichen Angebot der Fondsanteile verankert wurde. (FN ) Demnach soll das öffentliche Angebot der Anteile den im Fondsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgütern (iSd § 27 EStG) stets die Eigenschaft als einem unbestimmten Personenkreis angeboten vermitteln. Werden die Fondsanteile in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten, (FN ) bleiben über den Investmentfonds bezogene Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27a Abs 2 Z 2 EStG und insb solche aus privat platzierten Forderungswertpapieren aus dem Anwendungsbereich des Sondersteuersatzes gem § 27a Abs 1 EStG ausgenommen.Die Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis soll zum Anlass genommen werden, das steuerliche Konzept des öffentlichen Angebots generell, insb aber bei Fondsanteilen, historisch zu beleuchten, zugleich aber den heutigen Status quo in Bezug auf die Auslegung herzuleiten. (FN )

