Eine nicht fremdüblich abgegoltene Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen führt zwingend zu einer Gewinnberichtigung. Diese Primärberichtigung (in Form einer Gewinnerhöhung oder -kürzung) erfolgt in Österreich vorrangig auf Basis von § 6 Z 6 EStG iVm Art 9 DBA. Die "Rückwirkung" auf das steuerliche Betriebsvermögen der Gesellschaft wird durch den Ansatz einer Verrechnungspreisforderung (bzw -verbindlichkeit) umgesetzt. Wird jedoch diese Verrechnungspreisforderung der österr Gesellschaft vom verbundenen ausländischen Unternehmen nicht als Verbindlichkeit anerkannt, stellt sich die Frage, ob dadurch der Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG (bzw verdeckten Einlage) verwirklicht wird. Wird diese Verrechnungspreisforderung nachgelagert jedoch nicht beglichen oder auf die Begleichung - aus gesellschaftsrechtlichen Gründen - verzichtet, so kann dies wiederum eine (offenkundige) verdeckte Ausschüttung auslösen.

