Die fremdübliche Gestaltung konzerninterner Finanztransaktionen ist regelmäßig thematischer Schwerpunkt in der Außenprüfung. Neben Finanzierungsinstrumenten wie langfristige Darlehensvereinbarungen, Garantien oder Absicherungsgeschäfte wird auch das kurzfristige Liquiditätsmanagement internationaler Konzerne - in der Gestaltungsform Cash-Pool (CP) - einer prüfenden Betrachtung unterzogen. Dabei steht sowohl die fremdübliche Verzinsung eingelegter oder entliehener Mittel sowie die angemessene Vergütung des Cash-Pool-Betreibers im Fokus als auch die Thematik, wie Einlagenstände zu qualifizieren sind, die über einen tatsächlichen Liquiditätsbedarf hinausgehen und längere Zeit im CP verweilen. Längerfristige Verweildauern von CP-Einlagen werden in der Rz 123 der österr Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR) aufgegriffen. Dabei wird auf das Erfordernis einer sachgerechten Abgrenzung von Geschäftsvorfällen hingewiesen, wenn Mittel über die kurze Frist hinaus in einen Cash-Pool eingelegt werden. Es stellt sich die Frage, wie umfangreiche und kontinuierlich anwachsende Einlagenstände teilnehmender CP-Gesellschaften zu bewerten sind, und ob umzuqualifizierende CP-Einlagen identifiziert werden können. Damit wird auch zu prüfen sein, ob die CP-Gestaltung zu einer Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes geführt hat und eine verdeckte Ausschüttung bewirkt wurde. Im vorliegenden Begutachtungsentwurf zum VPR-Wartungserlass 2024 werden langfristige Habenpositionen im Cash-Pool anhand eines ausführlichen Beispiels aufgegriffen (Rz 123). Dieses Beispiel wird nachfolgend aufgegriffen und der Sachverhalt iZm der verdeckten Ausschüttung betrachtet.

