Nach Auffassung des BFG ist entgegen dem Wortlaut des § 79 Abs 1 FinStrG ein besonderes finanzstrafrechtliches oder abgabenrechtliches Interesse für die Gewährung der Akteneinsicht nicht erforderlich, da die entsprechende höchstrichterliche Rsp zu § 90 BAO (VwGH 29. 5. 2018, Ro 2017/15/0021) auf das Finanzstrafverfahren übertragbar sei. Dieser Rechtssatz wird einer kritischen Würdigung unterzogen.

