Die ertragsteuerliche Einordnung bzw Ausblendung der Verlassenschaft erscheint spätestens seit dem ErbRÄG 2015 fraglich, weil damals in § 546 ABGB die Verlassenschaft - nach der überwiegenden Lehre und Rsp - gesetzlich als juristische Person definiert wurde. Im österreichischen Ertragsteuerrecht orientiert man sich dennoch am deutschen Zivilrecht, wonach die Erbschaft nach dem Todestag sofort dem Erben zugerechnet wird (VwGH 11. 12. 1974, 1549/7). Der gegenständliche Beitrag versucht daher, die stRsp zu hinterfragen.

