Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer sind nicht steuerbar, wenn diese aufgrund der persönlichen Nahebeziehung aus persönlichen Motiven in Bereicherungsabsicht erfolgen und daher als Schenkung einzuordnen sind. Der Beitrag beleuchtet Abgrenzungsfragen in Bezug auf das Vorliegen von steuerbarem Arbeitslohn oder einer nicht steuerbaren Schenkung.
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