Wie der Autor aus der täglichen Beratung weiß, ist das Führen eines Fahrtenbuches bei den Steuerpflichtigen nicht wirklich "beliebt". Nutzt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Kfz auch privat, ist dies für die Sachbezugsbewertung aber essentiell. Wird kein Fahrtenbuch geführt, so wird der Lohnabgabenprüfer die Werte lt Sachbezugswerteverordnung (SBW-V) ansetzen (s BFG 16. 5. 2023, RV/5100714/2022 - Revision mit 31. 8. 2023 vom VwGH zurückgewiesen).

