Werden EDV-Dienstleister überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig, lassen sie sich nicht vertreten und verwenden sie auch noch die Betriebsmittel des Auftraggebers, so geht die ÖGK sehr oft vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses aus. Das BVwG zeigt in der vorliegenden Entscheidung, dass in so einem Fall auch eine selbständige Tätigkeit möglich ist (BVwG 27. 3. 2023, L511 2131307-1/19E).
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