Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde die Abzugsfähigkeit von Spenden erweitert und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung für die Antragstellung vereinfacht. § 4a EStG unterscheidet ab 1. 1. 2024 zwei Gruppen der spendenbegünstigten Empfänger. Die erste Gruppe sind Organisationen, die einen begünstigten Zweck verfolgen und beim zuständigen Finanzamt Österreich einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung stellen müssen. Die zweite Gruppe umfasst Organisationen, die bereits auf Grund des Gesetzes begünstigt sind und keinen Antrag stellen müssen. Bei den ex lege begünstigten Einrichtungen handelt es sich idR um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder staatsnahe Einrichtungen. Einen Antrag für den Zutritt zur elektronischen Datenübermittlung müssen beide Gruppen stellen. (FN )

