Mit dem BGBl II 2023/404 vom 20. 12. 2023 kam es zu diversen Änderungen der Sachbezugswerteverordnung (SBW-V) - einerseits im Zusammenhang mit dem "Aufladen" und "Wallboxen" bei E-Autos, andererseits kam es zu einer vollständigen Neuregelung für Mitarbeitergehaltsvorschüsse bzw Mitarbeiterdarlehen bei Vereinbarung von fixen Zinssätzen. Die Neuregelungen bei der E-Mobilität treten rückwirkend mit 1. 1. 2023 in Kraft, jene bei den Mitarbeitergehaltsvorschüssen bzw Mitarbeiterdarlehen mit 1. 1. 2024.

