Modelle, bei denen vom Dienstgeber - in der Regel mittels einer dritten Partei - (Elektro-)Fahrräder zur Miete oder zum Leasing an Dienstnehmer überlassen werden, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Zivilrechtlich bedeutet dies: Eine unverbrauchbare Sache wird über einen bestimmten Zeitraum zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen, was die Frage aufwirft, ob damit ein Bestandvertrag vorliegt, welcher Rechtsgeschäftsgebühr iHv 1 % gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG auslösen könnte. Eine Frage, welche bislang nicht in den GebR thematisiert wird. Aufgrund dessen wie auch der eingangs dargestellten Praxisrelevanz soll sich daher dieser Beitrag ausführlich der Fragestellung widmen, ob vorstehend angeführter Tatbestand des GebG bei derartigen Konstellationen erfüllt ist.

