Gem § 2 Abs 2 Liebhabereiverordnung (LVO) ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen. Die Frage, ob eine anerkannte Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, ist vermehrt Gegenstand von Diskussionen im Prüfungsverfahren bei Vermietungsprojekten. Im Zuge der Außenprüfung wird die grundsätzliche Ertragsfähigkeit der Vermietung geprüft. Anhand einer Prognoserechnung kann ein Gesamtüberschuss innerhalb eines Beobachtungszeitraums nachgewiesen werden. Eine Prognose ist nach steuerlichen Grundsätzen zu erstellen. Eine Ertragsprognose über den Lebenszyklus eines Gebäudes kann nicht anerkannt werden. Dieser Artikel greift anhand eines Praxisbeispiels einige gängige Problemstellungen auf und soll den Einfluss gestiegener Zinsen auf die Prognoserechnung darstellen.

