Der VwGH hat mit Erkenntnis v 27. 3. 2024, Ro 2023/13/0018, die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG zwischen österr Schwestergesellschaften mit einer deutschen Muttergesellschaft ohne österr Zweigniederlassung für zulässig erachtet und damit einen horizontalen steuerlichen Ergebnisausgleich zwischen den Schwestergesellschaften gestattet. Hinsichtlich der technischen Umsetzung hat der VwGH einen anderen Lösungsweg als das BFG vertreten.

