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Strafaufhebung in besonderen Fällen - der Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG Erleichterungen in der Anwendung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz I

FinanzstrafrechtBeitragAufsatzElisabeth Köcktaxlex 2024/78taxlex 2024, 322 - 324 Heft 10 v. 18.10.2024

§ 30a FinStrG berechtigt Abgabenbehörden, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % festzusetzen. Durch die Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist kann eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden. Den Empfehlungen des Rechnungshofs folgend hat das Betrugsbekämpfungsgesetz I Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmung des § 30a FinStrG gebracht. Damit die Bestimmung des § 30a FinStrG in der Praxis öfter zum Einsatz kommt, ist es wünschenswert, dass Zweifelsfragen so ausgelegt werden, dass die Bestimmung des § 30a FinStrG nicht für größere Bereiche unanwendbar ist.

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