§ 30a FinStrG berechtigt Abgabenbehörden, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % festzusetzen. Durch die Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist kann eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden. Den Empfehlungen des Rechnungshofs folgend hat das Betrugsbekämpfungsgesetz I Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmung des § 30a FinStrG gebracht. Damit die Bestimmung des § 30a FinStrG in der Praxis öfter zum Einsatz kommt, ist es wünschenswert, dass Zweifelsfragen so ausgelegt werden, dass die Bestimmung des § 30a FinStrG nicht für größere Bereiche unanwendbar ist.

