Das BFG (31. 5. 2021, RV/7102278/2014) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Ärzte, die in einem Kur- und Reha-Bereich tätig sind, als steuerliche Dienstnehmer anzusehen sind. Der VwGH (17. 1. 2023, Ra 2021/13/0097) hat die Entscheidung des BFG in einer außerordentlichen Rev bestätigt, dass bei solch einer Tätigkeit (in drei unterschiedlichen Konstellationen) ein steuerliches Dienstverhältnis zu unterstellen ist.
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