In der Beratungspraxis sieht der Autor laufend, dass wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einen bestimmten (meist prozentuellen) Kostenanteil der Gesamtkosten für ein Kfz (welches auch privat verwendet wird) übernehmen. Meist wird in diesen Fällen der Privatanteil aber nicht durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt, sondern geschätzt. Das BFG (16. 5. 2023, RV/5100714/2022) hat sich so einen Fall angesehen.

