EStG und KStG enthalten eine Sonderbestimmung zur Repräsentation, die - mit Ausnahme der Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt - steuerlich unbeachtlich ist. Zahlreiche Entscheidungen befassen sich mit dieser Bestimmung. Das Verschenken von Weinflaschen durch einen Freiberufler, die kostenlose Zurverfügungstellung von Motorrädern durch ein Handelsunternehmen, die Teilnahme an Oldtimerrennen, die Einladung auf einen Kinoabend und ein Firmenfest als Netzwerktreffen sind laut BFG jeweils Repräsentation.

