In den Vereinsrichtlinien (VereinR 2001) ist in der Rz 772 vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Werbungskosten- bzw Betriebsausgabenpauschale iHv monatlich bis zu Euro 75,-- zusteht. Der BFG hat sich in der Entscheidung (RV/6100408/2016 vom 20. 7. 2020) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Funktionär der GKK (nun ÖGK), des Hauptverbands der österreichischen SV-Träger (nun Dachverband) sowie der Arbeiterkammer auch das Werbungskostenpauschale (wie in den VereinsR 2001 angeführt) ansetzen kann, und führt zum rechtlichen Status der Rz 772 einige Punkte an.