Eine unabhängig vom ausgeschütteten oder ausschüttbaren Gewinn erhaltene (vom Käufer garantierte) Zahlung aufgrund einer vor Beschlussfassung über die Ausschüttung und auch vor Abschluss des Wirtschaftsjahres erteilten Zusage ist nach Ansicht des BFG als Teil des Kaufpreises zu qualifizieren. Die Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 KStG ist daher ausgeschlossen (BFG 23. 6. 2020, RV/5100129/2020). Im folgenden Beitrag werden die Kernaspekte der Entscheidung dargestellt und kritisch hinterfragt.