Bei der Einführung der Corona-Kurzarbeit ist besondere Flexibilität versprochen worden. Diese ist durch eine allzu enge arbeitsrechtliche Interpretation der Sozialpartnervereinbarung gefährdet. Deshalb ist eine zweckorientierte Auslegung insb der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Änderungen des Arbeitsausmaßes zulässig sind, geboten.