Ch. Müller (SWK 2020, 912) deckt ein Redaktionsversehen in § 24 Abs 3 Z 1 Satz 1 KStG auf und leitet daraus ab, dass eine Steuererklärungspflicht von Körperschaften derzeit nur durch Analogie, also lediglich im Wege der Rechtsfortbildung, angenommen werden könne. Gegenständlicher Beitrag zweifelt an dieser Schlussfolgerung.
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