Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist seit jeher (FN ) ein fixer Bestandteil des österr Gesellschaftsrechts. Wenn im Rahmen der Tätigkeiten einer GesbR Dienstnehmer (DN) beschäftigt werden, stellt sich die Frage, wer als Dienstgeber (DG) zu qualifizieren ist. Damit geht der Themenkreis einher, wer die Beiträge schuldet und wer allenfalls für sie haftet. Die Regelung im ASVG ist vage und ihr Sinngehalt nur schwer zu erkennen. Im Beitrag werden zunächst die Rechtsfähigkeit als notwendige Anforderung an einen DG und die Möglichkeit einer Mehrheit von DG betreffend ein und dasselbe Dienstverhältnis erörtert. Im Anschluss wird die Anordnung des § 67 Abs 2 ASVG, welche die GesbR vordergründig aus dem Blickwinkel der Beitragshaftung regelt, kritisch gewürdigt und neben dem DG ein möglicher Kreis von Haftenden vorgestellt. Überlegungen zur Führung des Beitragskontos runden den Beitrag ab.