In der Vergangenheit scheiterte ein Vorteilsausgleich oftmals am Erfordernis einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung. Im Erkenntnis vom 22. 11. 2018, Ra 2018/15/0037 nimmt der VwGH einen konkludenten Vorteilsausgleich an. Folgende Kernaussage ist von Relevanz: Wenn ein Gesellschafter die ihm zuzurechnenden (Berater-)Einnahmen der GmbH überlässt und diese im Gegenzug die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zur Erzielung der Einnahmen übernimmt, kann von einem konkludenten Vorteilsausgleich ausgegangen werden. Dies ist insofern auffällig, als es bei der verfahrensgegenständlichen Frage gar keinen Vorteilsausgleich geben kann. Der folgende Beitrag setzt sich daher kritisch mit dem Erkenntnis auseinander und fasst die Voraussetzungen für den Vorteilsausgleich zusammen.