Unternehmensgruppen können entweder nicht oder nur als Gesamtes an der begleitenden Kontrolle gem § 153a ff BAO teilnehmen. Eine vergleichbare Regelung besteht für Organschaften nicht. Um schwierige Vollzugsprobleme zu vermeiden, erscheint es geboten, die Regelungen zur Unternehmensgruppe analog auf die Situation einer Organschaft anzuwenden. Die praktische Relevanz ist dann gegeben, wenn die Unternehmensgruppe mit der Organschaft - als Folge der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen - nicht deckungsgleich ist.