Widmet der Mitunternehmer der Gesellschaft seine Arbeitskraft, überlässt er ihr Kapital oder Wirtschaftsgüter zum Gebrauch, wird er dafür in aller Regel einen (finanziellen) Ausgleich verlangen. Seit dem Wartungserlass 2010 (FN ) nehmen die EStR 2000 (FN ) eine Unterscheidung zwischen den Abgeltungsformen "Tätigkeitsvergütung" und "Vorweggewinn" vor. Der vorliegende Beitrag untersucht, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich in Abhängigkeit von der Form des Vergütungsanspruchs im Hinblick auf die Einkünfte des leistenden Mitunternehmers sowie die Gewinnverteilung bei der Mitunternehmerschaft ergeben.