Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind; sie unterscheiden sich somit von Personenkraftwagen. Da sie weder ausschließlich noch vorwiegend der Personenbeförderung dienen und keine "Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen" sind, fallen sie nicht unter den für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen geltenden Vorsteuerausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994. (FN )
Schlagwörter: