Zusammenfassung: Fraglich im vorliegenden Verfahren vor dem UFS war, ob die in § 20 Z 5 GebG normierte Gebührenbefreiung für Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen auch dann anwendbar sei, wenn die Sicherungsvereinbarung nur für einen Restbetrag des Kredites getroffen wird.
Rechtsgrundlagen: § 9 GebG; § 20 Z 5 GebG