Zusammenfassung: Der Beitrag schildert einen aktuellen Fall des UFS: zwischen einem Unternehmen und einem Ingenieurkonsulenten bestand ein Vertragsverhältnis, welches von den Parteien als Werkvertrag tituliert worden war. Zunächst listet der Autor die wichtigsten Eckpunkte des Vertrages auf und erörtert anschließend, warum der UFS zum Schluss kam, dass entgegen der Bezeichnung und dem Umstand, dass berufsrechtliche Gründe eine solche Tätigkeit nicht gestatten, in steuerrechtlicher Hinsicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sei. Schließlich wird vom Autor erörtert, wie ein derartiger Vertrag ausgestaltet werden sollte, damit die Gefahr einer Qualifizierung als Dienstvertrag nicht besteht.