Zusammenfassung: Der BFH hatte zu entscheiden, ob einer Holding, die Beratungsleistungen in geringfügigem Ausmaß erbringt, der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu gewähren ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 UStG; § 12 UStG
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Zusammenfassung: Der BFH hatte zu entscheiden, ob einer Holding, die Beratungsleistungen in geringfügigem Ausmaß erbringt, der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu gewähren ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 UStG; § 12 UStG
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