Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob EDV-Dienstleistungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer neben den Geschäftsführerleistungen erbracht hatte, als einheitliche Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG zu qualifizieren sind.
Rechtsgrundlagen: § 22 Z 2 EStG
Schlagwörter: