Zusammenfassung: Der BFH setzte sich mit dem Fall eines Ehemanns auseinander, der ein ihm gehöriges Mietobjekt mit einem Privatkredit an eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertrug, die zu 10% ihm und zu 90% seiner Gattin gehörte.
Rechtsgrundlagen: § 28 EStG