Zusammenfassung: Stellt die Einräumung von Fernseh- bzw. Rundfunkübertragungsrechten einen Bestandvertrag dar und ist daher gem § 33 TP 5 GebG zu vergebühren? Dies war vom UFS in der gegenständlichen Entscheidung zu beantworten.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 5 GebG
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