Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall hatte der UFS zu beurteilen, ob die Wandvertäfelung in einem Gasthof als Betriebsvorrichtung iSd § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG anzusehen und daher von der Grunderwerbsteuerpflicht ausgenommen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG