Zusammenfassung: Steht die Gesellschaftsteuerbefreiung nach dem NeuFöG auch für atypische stille Beteiligungen zu? Diese Frage war vom UFS zu beantworten. Weiters führte dieser aus, zu welchem Zeitpunkt das NeuFöG-Formular eingereicht sein muss. In dieser Hinsicht weisen die Autoren in einer Anmerkung zu Widersprüchen zur Rechtsansicht des BMF und zu einer früheren UFS-Entscheidung hin.
Rechtsgrundlagen: § 1 NeuFöG