Im vorliegenden Fall vor dem EuGH war fraglich, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, da eine deutsche GmbH Maschinen an ein amerikanisches Unternehmen verkaufte, welches wiederum an eine finnische Gesellschaft veräußerte. Neben dem Vorliegen dieser Voraussetzung war auch zu beurteilen, ob die fehlende UID-Nummer des amerikanischen Unternehmens die Geltendmachung der Steuerbefreiung verhindere.