Im vorliegenden Fall einer Vermietung von Büroräumen war fraglich, ob mehrere Dienstleistungen, die vom Vermieter erbracht wurden, als selbständige Leistungen anzusehen waren oder ob von einem einheitlichen Umsatz auszugehen sei.
Schlagwörter:
Im vorliegenden Fall einer Vermietung von Büroräumen war fraglich, ob mehrere Dienstleistungen, die vom Vermieter erbracht wurden, als selbständige Leistungen anzusehen waren oder ob von einem einheitlichen Umsatz auszugehen sei.
Schlagwörter: