§ 2 KVG; § 4 BewG
In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der VwGH mit der Frage der Gesellschaftsteuerpflicht zu befassen. Das Höchstgericht äußerte im Hinblick auf eine Nachrangigkeitserklärung und stellte in diesem Zusammenhang ua klar, wann erst im Gesellschaftsteuerrecht aufschiebend bedingte Leistungen berücksichtigt werden müssen.