Zusammenfassung: Woraus ergibt sich der Verkehrswert von Mitunternehmeranteilen (atypisch stillen Beteiligungen)? Muss ein negatives Kapitalkonto, wenn es nicht einzuzahlen ist, vom Verkehrswert als Verbindlichkeit abgezogen werden? Kann ein Mindestabschichtungsanspruch der stillen Gesellschafter, der gesellschaftsvertraglich vereinbart wurde, im Ausmaß von 90% der Einlage für einen positiven Verkehrswert sprechen? Der UFS nahm in der vorliegenden Entscheidung zu diesen Fragen Stellung.